| Aufgaben: | § 11 Allgemeine Befugnisse Der Gemeindeversammlung steht zu: - die Oberaufsicht über die Gemeindeverwaltung und die Behörden
- Schaffung neuer, ständiger, vollamtlicher Arbeitsstellen
- Übernahme neuer Aufgaben, sofern deren Kosten die Kompetenz des Gemeinderates übersteigen
- Vereinbarungen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Besorgung einzelner Geschäfte oder die Schaffung von Zweckverbänden
- Behandlung von Geschäften, die in die Zuständigkeit einer Gemeindebehörde fallen, aber von dieser aus besonderen Gründen der Gemeindeversammlung vorgelegt werden
- Veränderung von Gemeindegrenzen in bewohntem Gebiet
- Bestimmung der amtlichen Publikationsorgane
§ 12 Rechtssetzung Die Gemeindeversammlung erlässt und ändert: - die Gemeindeordnung
- die Besoldungsverordnung
- die Bau- und Zonenordnung
- den Erschliessungsplan
- die Sonderbauvorschriften
- die Waldabstandslinien
- die kommunalen und die öffentlichen Gestaltungspläne
- die Verordnung über die Wasserversorgung
- die Verordnung über Abwasseranlagen
10.die Abfallverordnung § 13 Finanzbefugnisse Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: - Die Festsetzung des Voranschlags unter Vorbehalt von Ziffer 7
- Festsetzung des Gemeindesteuerfusses
- Abnahme der Jahresrechnung
- Abnahme von Bauabrechnungen, für die ein Kredit durch die Gemeindeversammlung bewilligt wurde
- Vorfinanzierung von Investitionen gem. § 127 GG
- Erwerb, Tausch, und Verkauf von Grundeigentum, sofern es die finanzielle Kompetenz des Gemeinderates übersteigt
- Spezialbeschlüsse für neue Ausgaben und Zusatzkredite oder entsprechende Einnahmenausfälle von mehr als Fr. 50'000.-- bei einmaligen und von mehr als
Fr. 12'000.-- bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben. 8. Zusatzkredite, welche der Gemeinderat nicht auf die eigene Kompetenz anrechnen lassen will |